Vorratsdatenspeicherung aktiv verhindernWeblog

Kämpft für Euer Grundrecht auf Privatsphäre

Die Politik plant derzeit die gesamte Internetkommunikation Deutschland auf Vorrat zu speichern - Wie ein Spiegel unserer Träume, Wünsche, Geheimnisse, aber auch Interessen, ob politisch oder wirtschaftlich, werden verdachtsunabhängig durch die Internet Provider auf Zwang der Politik gespeichert und zur Durchsuchung bereitgehalten.

Dass das keine Lösung für die Ohnmacht des Staates gegenüber den neuen Medien ist, ist klar. Weder Terrorismus, noch Kinderschändung lassen sich hierüber aktiv verhindern. Täter und Propaganda finden Ihren Weg, Daten werden verschlüsselt, bestraft wird nur der mündige Bürger, der sich aufgrund fahdenscheiniger Argumente unter Generalverdacht stellt.

Eine Wichtige Instanz zur Beschwerde - und zur Verhinderung des geplanten Gesetzes, sind die Bundestagsabgeordneten in Deutschland. Diese, ziemlich genervt von der bisherigen, ernstgemeinten Mailflut besorgter Bürger zu diesem Thema, reagieren derzeit sehr Verhalten auf diese Protestbriefe.

Dennoch - oder gerade deshalb, sollten diese noch weiter intensiviert werden. Jeder ernstgemeinte Brief zählt.

Auf einen Schlag einen Beschwerdebrief an über 400 Abgeordnete zu schicken ist dabei sehr einfach gestaltet. Unter vorratsdatenspeicherung.de findet sich hierfür ein Formular, was einem dabei in allen Punkten unterstützt.

Wer möchte, kann übrigens auch einer Sammelklage gegen Vorratsdatenspeicherung beitreten.

Folgend findet sich meinen Brief, alle Abgeordneten-Reaktionen werden hier selbstverständlich aufgeführt.

ZITAT
Sehr geehrte Damen und Herren,

als mündiger Bürger ersuche ich Ihre Unterstützung im Kampf gegen den verfassungsfeindlichen Vorstoß gegen die Privatsphäre, der angestrengten Vorratsdatenspeicherung.

Sie als verantwortungsvoller Abgeordneter gehören hierbei der wichtigsten Entscheidungsinstanz in unserem Land an und können durch Ihre Entscheidung wesentlich zur Beibehaltung der Rechtsstaatlichkeit beitragen.

Das angegebene Hauptziel der Vorratsdatenspeicherung - die Bekämpfung von Verbrechen und Terrorismus, ist zwar äußerst edel, heiligt aber nicht die Mittel.

Stellen Sie sich vor - Die Daten existieren erst einmal.
Völlig außer Acht gelassen, welche gigantischen Kosten durch die Anhäufung und Speicherung dieser gigantischen Datenmenge entsteht, was vor allem den gesamten Mittelstand bedroht: Wie sollen solche Datenmengen denn indexiert werden oder gar im vernünftigen Zeitraum durchsuchbar sein?

Stellen Sie sich vor - Die Daten existieren erst einmal.
Völlig außer Acht gelassen, welche gigantischen Begehrlichkeiten entstehen: Der gesamte Datenverkehr, Kreditkartendaten, persönlicher Austausch und Vorlieben, brisante Geschäftsgeheimnisse (z.T. börsenrelevant). Eine zentrale Sammlung aller Daten rufen auch gerne Institutionen, wie das Finanzamt, Polizei ohne Gerichtsbeschluss oder gar verbrecherische, gewinn- oder politisch angetriebene Begehrlichkeiten hervor. Das Bankgeheimnis wurde ja bereits kassiert.

Stellen Sie sich vor - Die Daten existieren erst einmal.
Völlig außer Acht gelassen, welche gigantischen Fehleinschätzungen entstehen: Augenscheinliche Verbindungen durch einmalige Website-Besuche zu extremistischen islamischen Kreisen zwecks Bildung einer unabhängigen demokratischen Meinung.

Stellen Sie sich vor - Die Daten existieren erst einmal.
Wer soll überhaupt überwacht werden? Verdachtsunabhängige Überwachung fördert vor allem eins: Misstrauen gegenüber dem Staat. Aufgeklärte Bürger und die wahren
Verbrecher weichen auf freie Verschlüsselungstechniken wie PGP aus, um sich dieser Totalüberwachung zu entziehen.

Sie als gewählter Abgeordneter erhalten das Vertrauen aller Bundesbürger, sich kritisch mit solch einscheidenden, neuen Gesetzgebungen kritisch zu befassen. Dabei werden weder Ihre Emails, Kontobewegungen, Websitebesuche oder persönlichen Gespräche aufgezeichnet, protokolliert und ausgewertet. Ihnen wird per se vertraut. Dieses grundsätzliche Vertrauen Ihnen gegenüber sollte im Gegensatz auch auf die Vertrauensgeber, die Sie gewählt haben, angewandt werden.

Bitte unterstützen Sie daher nicht die Vorratsdatenspeicherung nicht, um die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands zu bewahren und einen der wichtigsten Standpfeiler gegenüber Diktaturen wie China oder Nordkorea oder Demokraturen wie den USA oder Russland zu bewahren.

Bitte geben Sie den extremistischen Terroristen, die unser Land bedrohen nicht die Genugtuung, einen wichtigen Schritt in Richtung Polizeistaatlichkeit bewirkt zu haben.

Bitte ignorieren Sie diese Email nicht und nehmen Sie diese ernst - Im Gegenzug erwarten Sie doch, dass auch Sie ernst genommen werden.

Schwimmen Sie nicht mit in der Polemik, Ihre Standhaftigkeit zum Schutz des Vertrauens gegenüber den Bürgern ist eine wichtige Bastion - geben Sie diese nicht auf.

Schützen Sie Privatsphäre, Wirtschaft und die Demokratie in Deutschland.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Reuter, Hamburg


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Kommentar von Matthias Reuter @ Monday, 02. April 2007 @ 19:31:06
ZITAT(Johannes Kahrs @ 01.02.2007 @ 11:44)
Sehr geehrter Herr Reuter,

in Ihrem Schreiben vom 29.01.2007 haben Sie Bedenken gegenüber der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinie zur "Vorratsdatenspeicherung"" formuliert.

Die grundsätzlich bis Herbst 2007 umzusetzende Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland zur Einführung von Speicherungspflichten für bestimmte Telefon- und Internetdaten zu Zwecken der Terror- und Verbrechensbekämpfung für eine Dauer von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten.

Die SPD-Bundestagsfraktion nimmt sowohl ihre Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung als auch ihre Verpflichtung für Bürgerrechte ernst.
Sie hat ihren Vorbehalt gegen die EU-Regelung zur "Vorratsdatenspeicherung" erst aufgegeben, nachdem die Bundesregierung in Brüssel einen zufrieden stellenden Kompromiss erzielt hat, dem letztlich auch das Europäische Parlament zustimmte. Der Bundesregierung ist es auf europäischer Ebene gelungen, die "Vorratsdatenspeicherung" auf das zu reduzieren, was zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität tatsächlich erforderlich und angemessen ist.

Dabei hatten die Initiatoren der "Vorratsdatenspeicherung" auf EU-Ebene mit den anfänglichen Entwürfen Weitergehendes vorgesehen:
So sollte die Mindestspeicherfrist zwölf Monate betragen. Durch lange und intensive Verhandlung ist erreicht worden, dass es jetzt nur noch sechs Monate sind. In der Praxis bedeutet das, dass die Unternehmen, die die relevanten Daten heute bereits für erhebliche Zeiträume zu geschäftlichen Zwecken aufbewahren, keine wesentlich längeren Speicherungen vornehmen müssen als bisher.
Ursprünglich sollten auch sog. "erfolglose Anrufversuche" gespeichert werden. Damit konnten wir nicht einverstanden sein, denn die Speicherung dieser Daten wäre für die Telekommunikationsunternehmen sehr teuer geworden. Zudem gibt es keinen Bedarf für die Speicherung einer solchen Flut von Daten. Auch dieses Thema ist vom Tisch: "Erfolglose Anrufversuche" müssen grundsätzlich nicht gespeichert werden.
Ebenfalls gespeichert werden sollten Standortdaten am Ende von Mobilfunkverbindungen. Der Vorschlag wurde gekippt und somit verhindert, dass durch das Anlegen von engmaschigen Bewegungsprofilen in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird.
Beim Internet wird schließlich lediglich gespeichert, dass sich der Nutzer online befindet. Es werden ebenfalls Daten zur Internettelefonie und bezüglich der E-Mail-Dienste gespeichert. Inhalte, wie immer behauptet wird, also auch Informationen, welche Websites benutzt werden, werden auch hier nicht gespeichert. Denn Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben (z.B. E-Mail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat), dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.
Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern.

Keine Alternative zur "Vorratsdatenspeicherung" ist das sog. "quick freeze"-Verfahren. So können mit diesem Verfahren etwa "Phishing-Mail"-Fälle zumeist nicht verfolgt werden. Phishing-Mails sind fingierte E-Mails, welche als vermeintliche Absender z.B. Deutsche Bank, Commerzbank und Raiffeisen-Volksbank ausweisen. Mit diesen E-Mails wird nach den persönlichen Daten wie PIN und TAN gefragt. Zu oft gelingt ein solcher Betrugsversuch. Die Täter sind nicht identifizierbar, weil sie dynamische IP-Adressen und Pauschaltarife benutzen, bei denen die wichtigen Verkehrsdaten heute nicht gespeichert werden dürfen.

Richtig ist, dass die Frage strittig war und ist, ob die Richtlinie oder ein Rahmenbeschluss das richtige Rechtsinstrument zur Regelung der "Vorratsdatenspeicherung" ist. Richtig ist auch, dass wir Bedenken hatten, die "Vorratsdatenspeicherung" auf eine Richtlinie zu stützen. Rechtsgutachten der Kommission und des Rates sprachen jedoch für eine Richtlinie.

Irland hält die Richtlinie nicht für die richtige Grundlage und hat beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Die Slowakei teilt wohl die Auffassung Irlands, hat sich der Klage allerdings bislang nicht angeschlossen. Ob die Klageerhebung zum Schutz von Bürgerrechten erfolgte, darf bezweifelt werden: Irland hat derzeit bereits eine Vorratsdatenspeicherfrist von 36 Monaten.

Wie schon auf europäischer Ebene werden wir auch auf nationaler Ebene bei der Umsetzung der Richtlinie den sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung im Blick behalten und für eine Speicherung mit Augenmaß sorgen.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kahrs
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Kommentar von Matthias Reuter @ Friday, 19. January 2007 @ 21:11:04
ZITAT(Ronald Pofalla @ 19.01.2007 @ 09:17)
Sehr geehrter Herr Reuter,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich mit Interesse gelesen habe.

Auslöser für die Bestrebungen einer europaweit einheitlichen Speicherung von Kommunikationsdaten ist die Angst vor weiteren Terroranschlägen. So kamen Ermittler nach den Attentaten von London einem Verdächtigen durch die Anrufe auf seinem Handy auf die Spur. Um auch nachträglich herausfinden zu können, wer wann mit wem telefoniert oder sich wie oft ins Internet eingewählt hat, wurde die Speicherung der Verbindungsdaten verlangt, so dass Polizei und Staatsanwaltschaft darauf zugreifen können. Schon kurz nach dem 11. September 2001 hatte sich der Rat der EU-Staats- und Regierungschefs für den Ausbau der Datenspeicherung ausgesprochen. Auch die EU-Kommission forderte eine entsprechende Regelung.

Bei der von den Europäischen Institutionen (EU-Kommission, Rat der Justizminister, europäisches Parlament und EU-Rat) beschlossenen Richtlinie zur so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es in erster Linie um Verbindungsdaten, nicht um die Inhalte der Kommunikation: Wer hat sich mit welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt? Wann wurde von welchem Apparat welche Telefonnummer angerufen? Aus welcher Mobilfunk-Zelle hat ein Teilnehmer telefoniert? Die Richtlinie sieht eine Speicherungspflicht für Telekommunikationsverkehrsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten vor.

Diese EU-Richtlinie ist von der Bundesrepublik Deutschland bis zum Oktober 2007 in deutsches Recht umzusetzen. Es wird darauf zu achten sein, dass sowohl den berechtigten Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung als auch dem effektiven Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.

Der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten kommt eine große Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat daher wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet.

Die besondere Bedeutung der Telekommunikationsverkehrsdaten für eine wirksame Strafverfolgung ist unbestritten. Die Befugnis, nach §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung Auskunft von Diensteanbietern über gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zu verlangen, hat sich in vielen Kriminalitätsbereichen als hilfreich für eine effektive Strafverfolgung erwiesen. Zur Aufklärung von Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten, ist dieses Ermittlungsinstrument unverzichtbar.

"Ins Leere" läuft das Ermittlungsinstrument der Auskunft derzeit immer dann, wenn die relevanten Daten von dem betreffenden Dienstanbieter gar nicht oder nur sehr kurzzeitig gespeichert werden, weil dieser sie zu Abrechnungszwecken nicht benötigt; dies ist aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Pauschaltarifen (so genannten "Flatrates") immer häufiger der Fall. Diese Daten werden nach geltendem Recht grundsätzlich nicht gespeichert. Damit hängt zurzeit die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall von dem jeweils zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter vereinbarten Tarifmodell ab.

Die Einführung gesetzlicher Speicherungspflichten für Telekommunikationsverkehrsdaten greift allerdings in die Grundrechte sowohl der Nutzer als auch der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein; konkret betroffen hiervon sind das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Die Abfrage der gespeicherten Daten kann zudem weitere Grundrechte, wie etwa die Presse- und
Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Diese Grundrechte sind in einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen von besonders großer Bedeutung. Eingriffe in diese Grundrechte, von denen zahlreiche Personen betroffen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind besonders schwerwiegend und bedürfen deshalb einer besonderen Rechtfertigung.

Die genannten Grundrechte sind jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Ihre gesetzliche Einschränkung ist zur Verfolgung vernünftiger Gemeinwohlbelange, wie etwa der Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung in bestimmten Kriminalitätsbereichen, zulässig, wenn hierbei insbesondere die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, also die einschränkende gesetzliche Regelung zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Die Koalitionspartner von CDU, CSU und SPD haben zu Beginn des Jahres 2006 einen gemeinsamen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der mit großer Mehrheit vom deutschen Parlament beschlossen wurde. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, dass hinsichtlich der Speicherungsdauer und der erfassten Datenarten keine über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Pflichten geregelt werden sollen; dies gilt insbesondere für die Speicherungsfrist von sechs Monaten und die Beschränkung der Datenabfrage zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener
Straftaten. Mit dem Gesetz ist zugleich sicherzustellen, dass Daten, die über den Inhalt einer Kommunikation Aufschluss geben, wie bisher nicht gespeichert werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald Pofalla, MdB
_____________________________________________

Ronald Pofalla
Mitglied des Deutschen Bundestages
für den Wahlkreis Kleve
Generalsekretär der CDU Deutschlands



Auch diese Antwort sehr umfassend. Interessant vor allem die Aussage

ZITAT
(...) Die genannten Grundrechte sind jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. (...)


Grundrechte seien also nur gültig, solange sie bestimmte andere Interessen nicht in die Quere kommen. Schon im Präambel des GG steht dagegen:
ZITAT
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.


Im ersten Artikel des Grundgesetzes, Absatz 3 wird auch festgelegt, für wen das Grundgesetz bindend ist:
ZITAT
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Kommentar von Matthias Reuter @ Thursday, 18. January 2007 @ 16:52:34
ZITAT(Christian Carstensen @ 18.01.2007 @ 16:22)
Sehr geehrter Herr Reuter,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03. November 2006. In Ihrem Schreiben haben Sie Bedenken gegenüber der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinie zur "Vorratsdatenspeicherung"" formuliert.

Die grundsätzlich bis Herbst 2007 umzusetzende Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland zu einer Einführung von SVorratsspeicherungspflichten für bestimmte von Telefon- und Internetdaten zu Zwecken der Terror- und Verbrechensbekämpfung für eine Dauer von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten.

Die SPD-Bundestagsfraktion nimmt sowohl ihre Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung als auch ihre Verpflichtung für Bürgerrechte ernst.
Sie hat ihren Vorbehalt gegen die EU-Regelung zur "Vorratsdatenspeicherung" erst aufgegeben, nachdem die Bundesregierung in Brüssel einen zufriedenstellenden Kompromiss erzielt hat, dem letztlich auch das Europäische Parlament zugestimmte. Der deutschen Regierung ist es auf europäischer Ebene gelungen, die "Vorratsdatenspeicherung" auf das zu reduzieren, was wirklich zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität tatsächlich erforderlich und angemessen ist.

Dabei hatten die Initiatoren der "Vorratsdatenspeicherung" auf EU-Ebene mit den anfänglichen Entwürfen weitergehendes vorgesehen:
So sollte die Mindestspeicherfrist zwölf Monate betragen. Durch lange und intensive Verhandlung ist erreicht worden, dass es jetzt nur noch sechs Monate sind. In der Praxis bedeutet das, dass die meisten Unternehmen, die die relevanten Daten heute bereits für erhebliche Zeiträume zu geschäftlichen Zwecken aufbewahren, gar keine wesentlich längeren Speicherungen vornehmen müssen als bisher.
Ursprünglich sollten auch sog. "erfolglose Anrufversuche" gespeichert werden. Damit konnten wir nicht einverstanden sein, denn die Speicherung dieser Daten wäre für die Telekommunikationsunternehmen sehr teuer geworden. Zudem gibt es keinen Bedarf für die Speicherung einer solchen Flut von Daten. Auch dieses Thema ist vom Tisch: "erfolglose Anrufversuche" müssen grundsätzlich nicht gespeichert werden.
Ebenfalls gespeichert werden sollten Standortdaten am Ende von Mobilfunkverbindungen. Der Vorschlag wurde gekippt und somit verhindert, dass durch das Anlegen von engmaschigen Bewegungsprofilen in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird.
Beim Internet wird schließlich lediglich gespeichert, dass sich der Nutzer online befindet. Es werden ebenfalls Daten zur Internettelefonie und bezüglich der E-Mail-Dienste gespeichert. Inhalte, wie immer behauptet wird, also auch Informationen, welche Websites benutzt werden, werden auch hier nicht gespeichert. Denn Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. E-Mmail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.

Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern.

Keine Alternative zur "Vorratsdatenspeicherung" ist das sog. "quick freeze"-Verfahren. So können mit diesem Verfahren etwa "Phishing-Mail"-Fälle zumeist nicht verfolgt werden. Phishing-Mails sind fingierte E-Mails, welche als vermeintliche Absender z.B. Deutschen Bank, Commerzbank und Raiffeisen-Volksbank ausweisen. Mit diesenm E-Mmails wird nach den persönlichen Daten wie PIN und TAN-Nummern gefragt. Darauf fallen Leute rein. Die Täter sind nicht identifizierbar, weil sie dynamische IP-Adressen und Pauschaltarife benutzen, bei denen die wichtigen Verkehrsdaten heute nicht gespeichert werden dürfen.

Richtig ist, dass die Frage strittig war und ist, ob die Richtlinie oder ein Rahmenbeschluss das richtige Rechtsinstrument zur Regelung der "Vorratsdatenspeicherung" ist. Richtig ist auch, dass wir Bedenken hatten, die "Vorratsdatenspeicherung" auf eine Richtlinie zu stützen. Ernst zu nehmende Rechtsgutachten der Kommission und des Rates Europäischen Parlamentes sprachen jedoch für eine Richtlinie.
Irland hält die Richtlinie nicht für die richtige Grundlage und hat beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Die Slowakei teilt wohl die Auffassung Irlands, hat sich der Klage allerdings bislang nicht angeschlossen. Ob die Klageerhebung sie dies zum Schutz von Bürgerrechten erfolgtetun, darf bezweifelt werden: Irland hat derzeit bereits eine Vorratsdatenspeicherfrist von 36 Monaten. Der Slowakei waren sechs Monate zu wenig; sie will eine Mindestspeicherfrist von 24 Monaten. Und Slowenien, das in diesem Zusammenhang auch stets angeführt wird, hat sich für eine Speicherfrist von mindestens zwölf Monaten ausgesprochen

Wie schon auf europäischer Ebene werden wir auch auf nationaler Ebene bei der Umsetzung der Richtlinie den sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung im Blick behalten und für eine Speicherung mit Augenmaß sorgen.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Carstensen



Hier die erste Antwort. Sehr umfassend und aufklärend. Zum Beispiel der wichtige Hinweis, dass keine Surf-Inhalte gespeichert werden, sondern nur die Daten, wann wer mit welcher IP-Adresse online war. Damit sind die blanken Daten als solche natürlich uninteressant. Allerdings werden bei Fahndungen oder zivilrechtlichen Klagen oft nur diese Bezugsdaten benötigt, da alle weiteren Daten von den Inhalteanbietern selbst protokolliert werden.

Dennoch ist die Speicherung dieser Verbindungsdaten ein Eingriff in die Privatsphäre und greift den Datenschutz an. Ein Präzedenzfall vor dem BGH bestätigt dies. Der betroffene Bürger protestiert seitdem wütend: kein 1984 - und spricht damit vielen Netzbürgern aus der Seele.

Dass die gespeicherte IP-Adresse + Uhrzeit als Beweismittel auch trügerisch sein kann, beweist ein Fall aus den USA.

Hier nun die Antwort von Herrn Carstensen:
ZITAT(Christian Carstensen @ 31.01.2007 @ 09:06)
Sehr geehrter Herr Reuter,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Januar 2007 und die interessanten Hinweise und Informationen. Wie ich Ihnen bereits mitteilte handelt es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um die gesetzgeberische Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Nichtsdestotrotz werde ich Ihre Hinweise in dem Diskussionsprozess berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Carstensen
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